Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen "Reitsportverein Sterzhausen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Sterzhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen. 

 

(2) Der Reitsportverein Sterzhausen e.V. ist Mitglied im Pferdesportverband Hessen e.V. und damit im Landessportverband für Hessen. 

 

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend      im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten;

 

b.  die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen;

 

c. ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller        Disziplinen;

 

d. Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

 

e. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf Gemeinde- und Kreisebene;

 

(2) Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 (3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

(5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen muss die Erklärung von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.

 

(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

(3) Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

(5) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportverbands Hessen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

 

 

 

§ 4 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 

a. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,

 

b. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

 

c. die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, das heißt, ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen oder zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis      zum 30. Dezember des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

 

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a. gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse   schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines schwerwiegenden unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

 

b. gegen § 4 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt

 

c. seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

(4) Das Recht zum Ausschluss aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.

 

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes.

 

 

 

(6) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe mit schriftlich begründeter Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

 

 § 6 Geschäftsjahr und Beiträge

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

(3) Beiträge werden jährlich erhoben und sind im Voraus zu zahlen.

(4) Unterjährig eintretende Neumitglieder zahlen den für das Kalenderjahr gültigen Mitgliedsbeitrag vollständig direkt bei Aufnahme in den Verein.

 

 

 

§ 7 Organe

 

  (1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei der schriftlichen Form ist auch die Übertragung per E-Mail zulässig. Die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins sowie durch den Newsletter und ferner durch Aushang im Vereinsschaukasten gelten als ordnungsgemäße Einladung. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich vorliegen und werden in der Mitgliederversammlung unter Punkt "Verschiedenes" behandelt. Dringlichkeitsanträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zur Verhandlung kommen. Anträge des Vorstandes bedürfen dieser Unterstützung nicht, sondern können jederzeit gestellt werden.

 

 

 

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(6) Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten zur Wahl, kann die Versammlung die Abstimmung mittels Stimmzettel oder ein anderes Abstimmungsverfahren beschließen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

(7) Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme; eine schriftliche Stimmübertragung bei Abwesenheit ist zulässig.

 

(8) Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht mit Ausnahme der Wahl des Jugendwarts.

 

(9) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

   

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind, insbesondere über

 

a. die Wahl des Vorstandes;

 

b. die Wahl eines Kassenprüfers;

 

c. die Entlastung des Vorstandes;

 

d. die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;

 

e. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

 (3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 



 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.  

 

(2) Er besteht aus

 

a. dem ersten Vorsitzenden                b. dem zweiten Vorsitzenden

 

c. dem Sport- und Jugendwart          d. Schriftführer

 

e. Kassenwart                                    f. mindestens einem Beisitzer

 

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten aller Vorstandsmitglieder dauern nach Ablauf der jeweiligen Wahlperiode solange an, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Beim Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl selbst ergänzen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist für das oder die ausgeschiedenen Mitglieder eine Neuwahl durchzuführen.

 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(6) Vorstandssitzungen können von jedem beliebigen Vorstandsmitglied einberufen werden.

 

(7) Der Kassenwart führt die Vereinskasse und erstellt den Geschäftsbericht. Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel; außerdem ist er Protokollführer bei den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung. Die Protokolle müssen alle Beschlüsse und Entscheidungen enthalten und sind vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

(8) Die Mitglieder der Verbandsorgane sind ehrenamtlich tätig, jedoch können ihnen durch ihre Amtsausübung entstandene Kosten erstattet werden.

 

 

 

§ 11 Kassenprüfer

 

(1) Von der Mitgliederversammlung wird jährlich ein Kassenprüfer gewählt.

 

(2) Der Kassenprüfer ist jederzeit berechtigt, die gesamte Kassenführung des Vereins einzusehen und verpflichtet, die Jahresabrechnungen auf ihre rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Tätigkeit Bericht zu erstatten.

 

 

 

 

 

§ 12 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von 3/4 aller Stimmen erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist vier Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist, die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen.

 

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen dem Landessportverband für das Hessen zu übertragen, der es ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke im Bereich des Reitsports zu verwenden hat.

 

(3) Eine Ausschüttung an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.